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Anforderungen an die
Hygiene in der Zahnmedizin
ROBERT KOCH-INSTITUT
Infektionsschutz ist eine fortwährende Aufgabe
für das Praxisteam.
Wirksamer Infektionsschutz am Arbeitsplatz ist unverzichtbar.
Denn Viren, Bakterien und Pilze bedrohen ständig Ihre Gesundheit.
Konsequente Hygiene erfordert daher stetiges Vorgehen gegen die
natürliche, permanente Neuverkeimung. Das Robert Koch-Institut
(RKI) hat eine umfassende Empfehlung für die Hygiene in der
Zahnmedizin herausgegeben, die wir zur Verfügung stellen. Für
Ihre individuellen Fragen zur Praxishygiene steht Ihnen Nova-Praxis-Hygiene
gerne zur Verfügung.
Inhalt
Herausgeber
Präambel
Redaktion
Herausgeber:
Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
am Robert Koch-Institut (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt
8/98)
Präambel
In der Zahnmedizin bestehen für Patienten und
die in diesem Bereich Tätigen aufgrund der Besonderheiten der
zahnärztlichen Behandlung vielfältige Infektionsmöglichkeiten.
Diese Risiken können durch eine sorgfältige Anamnese,
durchdachte Hygienemaßnahmen, Methoden der Arbeitssystematik
(Grundregel der Nichtkontamination) sowie durch anerkannte Technologien
entscheidend verringert werden. In der vorliegenden Empfehlung werden
Voraussetzungen und Maßnahmen zur Prävention von Infektionen
und anderen Gesundheitsschäden in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
aufgeführt.
1 Einleitung
Folgende Übertragungswege für Krankheitserreger
sind in der Zahnmedizin möglich:
Direkter Kontakt mit Blut, Speichel oder anderen potentiell
infektiösen Sekreten oder Exkreten.
Indirekte Übertragung, z.B. über kontaminierte Instrumente,
benutzte Materialien oder Zahnersatz, Spritzer von Blut, Speichel,
nasopharyngealen Sekreten auf intakte oder verletzte Haut
oder Schleimhaut.
Aerosolbildung.
Zu den Krankheitserregern, die nach heutigem Kenntnisstand
in der Zahnmedizin von Bedeutung sind, zählen z.B.:
Hefen
Hepatitis-B-Viren
Hepatitis-C-Viren
Herpes-simplex-Viren
HIV
Legionellen
Mycobacterium tuberculosis
Pseudomonaden (insbesondere Pseudomonas aeruginosa)
Staphylokokken
Streptokokken
Viren, die zu Infektionen des oberen Respirationstraktes führen
können.
Da jederzeit mit dem Auftreten neuer Krankheitserreger
gerechnet werden muß, deren epidemiologische Bedeutung zunächst
offen ist, muß es das Ziel aller Hygienemaßnahmen und
Präventionsstrategien sein, auch die Infektionsrisiken durch
neu erkannte oder zukünftig neu auftretende Krankheitserreger
für Patient und Behandlungsteam von vornherein zu minimieren.
Es ist daher unverzichtbar, für den Bereich
der ambulanten Behandlungs- tätigkeit Anforderungen an die
Praxishygiene zu formulieren, um eine kontinuierliche Sicherung
der Hygiene in der zahnärztlichen Praxis sicherzustellen. Das
Kosten-Nutzen-Verhältnis muß hierbei bedacht werden und
erfordert adäquate Rahmenbedingungen.
Besondere hygienische Anforderungen sind bei umfangreichen
zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen Eingriffen (z.B.
Implantationen, Transplantationen, Wurzelspitzenresektionen) und
in der Regel bei allen zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen
Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B.
stark immunsupprimierte Patienten, Patienten mit Erkrankungen des
blutbildenden Systems und hämato-onkologischen Erkrankungen,
Patienten mit zystischer Fibrose) einzuhalten.
Der Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
und des zahnmedizinischen Assistenzpersonals sowie der postgradualen
Fortbildung kommt auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionsprävention
eine hohe Priorität zu.
2 Verantwortlichkeiten
Für eine ordnungsgemäße Behandlung
müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein und
sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen der Hygiene
entspricht.
Es gehört auch zu den Pflichten des Praxisinhabers,
durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen die für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen zu ermitteln,
Schutzmaßnahmen festzulegen und diese erforderlichenfalls
an neue Gegebenheiten anzupassen. Hierbei kann er sich von einem
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin, Ärzten des ÖGD,
Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
unterstützen und beraten lassen.
In einem Hygieneplan sind für die einzelnen
Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen
zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung
sowie zum Tragen von Schutzausrüstung festzulegen. Die Beachtung
der festgelegten Maßnahmen ist zu überprüfen.
Den Beschäftigten sind bei der Einstellung,
bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer
Arbeitsmittel oder -verfahren geeignete Anweisungen und Erläuterungen
zu erteilen. Die Unterweisungen müssen regelmäßig
wiederholt und dokumentiert werden.
Beim Delegieren von Tätigkeiten an Beschäftigte
hat der Praxisinhaber zu berücksichtigen, daß diese Beschäftigten
befähigt sind, die Maßnahmen für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz zu beachten und einzuhalten. Sonst hat
er eine Beaufsichtigung bzw. Unterweisung durch eine fachlich geeignete
Person zu veranlassen. Einer Aufsicht und Unterweisung bedürfen
insbesondere Auszubildende, Hilfskräfte und Praktikanten.
Für besonders schutzbedürftige Personengruppen
z.B. für Jugendliche und werdende Mütter
gelten Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote.
Alle Beschäftigten sind entsprechend ihrem
Verantwortungsbereich und gemäß den Anweisungen des Praxisinhabers
verpflichtet, nicht nur für die eigene Sicherheit und Gesundheit
zu sorgen, sondern auch für die der von ihren Handlungen betroffenen
Personen.
Stellen Beschäftigte Mängel oder Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit fest, haben sie diese unverzüglich
dem Praxisinhaber zu melden und an deren Beseitigung mitzuarbeiten.
3 Allgemeine Hygienemaßnahmen am Patienten
3.1 Anamnese
Durch regelmäßige Anamnesen sind mögliche Infektionsrisiken
sorgfältig zu eruieren.
3.2 Orale Antisepsis
Durch Zahnreinigung und Schleimhautantiseptik wird eine erhebliche
Reduktion der Keimflora im Speichel und auf der Schleimhaut erreicht.
Dadurch wird auch die Weitergabe von Krankheitserregern im Aerosol
vermindert.
Eine Schleimhautantiseptik ist daher vor der zahnärztlichen
Behandlung bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko und
bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen
Eingriffen zu empfehlen.
Die Schleimhautantiseptik ersetzt nicht eine ggf.
indizierte perioperative antibiotische Prophylaxe.
4 Hygienemaßnahmen für das Behandlungsteam
Schmuckgegenstände dürfen nicht getragen
werden, wenn dadurch die Händedesinfektion nicht ordnungsgemäß
durchgeführt oder der Handschuh perforiert werden kann. Fingernägel
dürfen die Kuppe nicht überragen. Sie sind rund zu schneiden
und dürfen nicht lackiert sein. Haare, die so lang sind, daß
sie beim Arbeiten ins Gesicht fallen können, müssen am
Kopf anliegend festgesteckt werden.
4.1 Händehygiene
Die Händehygiene gehört zu den wichtigsten Maßnahmen
zur Verhütung von Infektionen und Hautschäden. Sie dient
sowohl dem Schutz des Patienten als auch dem Schutz des Behandlungsteams.
4.1.1 Händewaschen
Es sind die allgemeinen Regeln der Händehygiene zu beachten.
Das Händewaschen ist demnach selbstverständlich z.B. bei
sichtbarer Verschmutzung, nach Toilettenbenutzung, nach Naseputzen.
4.1.2 Hygienische Händedesinfektion
Eine hygienische Händedesinfektion ist vor jeder Behandlung,
bei Behandlungsunterbrechung und bei Behandlungsende erforderlich,
unabhängig davon, ob Handschuhe getragen werden bzw. wurden.
Das Desinfektionsmittel wird aus einem Direktspender über die
sauberen und trockenen Hände verteilt (Innen- und Außenflächen
einschließlich Handgelenk, Flächen zwischen den Fingern
und Daumen) und gründlich eingerieben. Besondere Sorgfalt ist
auf die Desinfektion der Fingerkuppen und der Nagelfalze zu verwenden.
Als Voraussetzung einer effektiven Händedesinfektion ist darauf
zu achten, daß die Hände während der vorgeschriebenen
Einwirkungszeit mit dem Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.
Für die hygienische Händedesinfektion
sind bevorzugt alkoholische Präparate zu verwenden, die in
der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
(DGHM) oder der gültigen amtlichen Liste der vom Robert Koch-Institut
(RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren
verzeichnet sind.
Viruswirksame Händedesinfektionsmittel sind
in der Liste des RKI mit dem Wirkungsbereich B gekennzeichnet. Daneben
können aber als viruzide Mittel auch Präparate angewendet
werden, deren Wirksamkeit gegen den jeweiligen Erreger (z.B. HBV,
HIV) bei der Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz anerkannt wurde.
4.1.3 Chirurgische Händedesinfektion
Eine chirurgische Händedesinfektion in Verbindung mit sterilen
Handschuhen ist bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen/
oralchirurgischen Eingriffen und bei zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen
Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko erforderlich.
Zur chirurgischen Händedesinfektion sind Mittel
auf der Wirkstoffbasis von Alkoholen gemäß Liste der
DGHM zu bevorzugen. Die Hände sind während der vorgeschriebenen
Einwirkungszeit mit Desinfektionsmittel feucht zu halten. Die chirurgische
Händedesinfektion umfaßt zwei Verfahrensschritte. Die
Hände müssen zunächst für etwa 1 Min. durch
Reinigungsmittel von dem ggf. an der Oberfläche befindlichen
Schmutz befreit werden. Nach dem Abtrocknen werden Hände und
Unterarme mit dem Desinfektionsmittel aus einem Direktspender während
der vorgeschriebenen Einwirkungszeit (meist 3 Min.) eingerieben.
Besondere Sorgfalt ist dabei auf die Desinfektion der Fingerkuppen
und der Nagelfalze zu verwenden. Erst nach dem vollständigen
Verdunsten des Desinfektionsmittels erfolgt das Anlegen von sterilen
Handschuhen. Bei einer Aufeinanderfolge sehr kurzer operativer Eingriffe
(Dauer bis zu etwa 60 Min.) mit geringer Kontamination kann zwischen
zwei Operationen die Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels auf
1 Min. herabgesetzt werden. Vor dem nächsten operativen Eingriff
ist Händewaschen in der Regel nicht nötig, sondern nur
bei Verschmutzung oder reichlich Resten von Hautpflegemitteln.
4.2 Impfprophylaxe
Zur Minimierung eines spezifischen Infektionsrisikos sind Schutzimpfungen
die wirksamste präventive Maßnahme.
Empfehlungen zu Schutzimpfungen werden von der Ständigen
Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) verfaßt
und im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Der vollständige
Text kann außerdem über das Deutsche Grüne Kreuz
und auch von den Impfstoffherstellern bezogen werden.
4.2.1 Hepatitis B
Eine Schutzimpfung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beginnen.
Das Impfschema richtet sich nach den Angaben der Hersteller. Serologische
Untersuchungen zum Nachweis schützender Antikörper und
zur Planung von Auffrischimpfungen werden unbedingt empfohlen.
Der Praxisinhaber hat entsprechend der UVV »Gesundheitsdienst«
(VBG 103) die Immunisierung für die Beschäftigten kostenlos
zu ermöglichen.
4.2.2 Tetanus Diphtherie
Es stehen Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung. Beide Schutzimpfungen
werden allgemein empfohlen und sollten alle zehn Jahre wiederholt
werden.
4.2.3 Influenza
Für medizinisches Personal ist die Influenza- Schutzimpfung
besonders indiziert und sollte jährlich im Herbst erfolgen.
4.2.4 Masern, Mumps, Röteln, Pertussis
Gegen Masern, Mumps, Röteln und Pertussis (die durch Tröpfcheninfektion
übertragen werden) sind ebenfalls Impfstoffe verfügbar,
die einen zuverlässigen Schutz gewährleisten.
Bisher ist aber nicht belegt, daß für
diese Erkrankungen ein besonderes Übertragungsrisiko in der
zahnärztlichen Praxis besteht. Allerdings hat die STIKO empfohlen,
daß Personal im Gesundheitswesen über einen optimalen
Schutz (aufgrund früherer Infektion oder durch Impfung) verfügen
sollte. Impfungen können auch im Erwachsenenalter nachgeholt
werden, sofern dies durch die epidemiologische Situation oder durch
eine besondere Gefährdung begründet ist.
4.2.5 Hepatitis A und Poliomyelitis
Hepatitis A und Poliomyelitis sind fäkal-oral übertragene
Infektionen und haben für Krankenhauspersonal ihre Bedeutung.
Eine Immunprophylaxe gegen Hepatitis A in der Zahnheilkunde kann
in Einzelfällen sinnvoll sein (z.B. im Rahmen von Gruppenprophylaxemaßnahmen
in Kindergärten).
4.2.6 Varizellen
Für seronegative Personen im Gesundheitsdienst ist die Varizellen-Schutzimpfung
zu empfehlen. Besonders ist sie indiziert für seronegative
Frauen im gebärfähigen Alter.
4.2.7 BCG-Schutzimpfung
Eine BCG-Schutzimpfung ist nicht indiziert. Allerdings wird auf
die bei Gefährdung notwendige Tuberkulintestung (alle 12 bis
36 Monate) hingewiesen (G. 42,/lnfektionskrankheiten).
4.3 Schutz vor Kontamination
Der Schutz vor Kontamination umfaßt direkte Maßnahmen
(persönliche Schutzausrüstungen, Abdeckmaterialien) und
indirekte Maßnahmen (Nichtkontamination, Greifdisziplin, rationelles
Instrumentieren, Absaugtechnik, Kofferdamanwendung, unfallsichere
Entsorgung).
4.3.1 Handschuhe
Bei Infektionsgefährdung müssen Handschuhe getragen werden.
Darüber hinaus sind Handschuhe auch dann zu tragen, wenn mit
Körperflüssigkeiten oder Sekreten kontaminierte Bereiche
und Oberflächen berührt werden. Verletzungen an den Händen
bedeuten auch beim Tragen von Einmalhandschuhen ein erhöhtes
Infektionsrisiko.
Handschuhe sind zwischen der Behandlung verschiedener
Patienten zu wechseln.
Sofern nur Speichelkontakt bestand, kann bei Verwendung
der Handschuh nach der Desinfektion ggf. weitergetragen werden.
Der Allergieprophylaxe muß besondere Aufmerksamkeit
geschenkt werden (u.a. Handschuhauswahl, Hautschutzmaßnahmen).
Bei Verwendung von Latexhandschuhen sollten ungepuderte, proteinarme
Handschuhe benutzt werden.
Sterile Handschuhe sind bei den unter 4.1.3 genannten
Bedingungen erforderlich.
Bei Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten sollten
widerstandsfähige Handschuhe getragen werden.
4.3.2 Mund-Nasenschutz und Brille
Zur Verringerung eines Infektionsrisikos durch keimhaltige Aerosole
sowie Blut- und Speichelspritzer sollten Mund-Nasenschutz und eine
Brille, die die Augen möglichst auch seitlich abdeckt, getragen
werden. Der Mund-Nasenschutz ist bei Verschmutzung und Durchfeuchtung
zu wechseln. Die Brille ist nach Kontamination z.B. mit einem desinfektionsmittelgetränkten
Tuch abzuwischen.
4.3.3 Schutzkleidung
Zusätzliche Schutzkleidung (Kittel, Schürze, Haarschutz)
muß getragen werden, wenn die Berufskleidung bei der Behandlung
infektiöser Prozesse mit Krankheitserregern kontaminiert werden
kann. Sie soll die Kontamination der Arme und Berufskleidung mit
Blut, Speichel oder anderen potentiell infektiösen Sekreten
oder Exkreten verhindern.
4.3.4 Abdeckmaterialien für FIächen
Sterile Abdeckmaterialien sind bei den unter 4.1.3 genannten Bedingungen
erforderlich. Nicht steril sollten lediglich Flächen abgedeckt
werden, die bei einem Eingriff mit Blut, Speichel oder anderen potentiell
infektiösen Sekreten oder Exkreten kontaminiert werden können
und schwierig zu desinfizieren und zu reinigen sind. Die Abdeckmaterialien
sind nach der Behandlung zu wechseln.
4.4 Schutz vor Verletzungen
Alle blut- und speichelbehafteten Instrumente müssen als mikrobiell
kontaminiert angesehen werden. Der Umgang mit kontaminierten Instrumenten
bzw. Materialien muß daher so erfolgen, daß das Verletzungs-
und Infektionsrisiko auf ein Minimum reduziert wird.
Das Zurückschieben von gebrauchten Kanülen
in die Schutzkappe mit beiden Händen gilt als die häufigste
Verletzungsursache bei Nadelstichverletzungen. Das Einbringen einer
benutzten Kanüle in ein Sammelgefäß oder in eine
Schutzhülse (z.B. beim Zylinderampullensystem) darf nur mit
einer Hand erfolgen. Eine zweite Hand darf das Sammelgefäß
oder die Schutzhülse, die sich z.B. in einem Ständer befindet,
nicht festhalten.
4.5 Postexpositionsprophylaxe
Nachfolgend werden Maßnahmen aufgeführt, die nach Exposition
bei der Behandlung an spezifischen Infektionen erkrankter Patienten
empfohlen werden. Unter der Exposition werden z.B. Nadelstichverletzungen
mit Blutkontakt bzw. Spritzer von Blut oder infektiösem Sekret
auf die Schleimhaut verstanden.
4.5.1 Erstversorgung
Da jeder Patient als potentiell infektiös anzusehen ist, werden
nach Exposition mit Blut, Speichel oder anderen potentiell infektiösen
Sekreten oder Exkreten (nicht Aerosol) folgende Empfehlungen zur
Erstversorgung gegeben:
4.5.1.1 Stich- und Schnittverletzungen
Als Sofortmaßnahme gilt bei Stich- und Schnittverletzungen
der Grundsatz: Primär gut bluten lassen, sekundär antiseptisch
spülen.
Sofortmaßnahmen nach Verletzungen durch möglicherweise
kontaminierte Instrumente oder bei Kontamination von entzündlich
veränderten Hautarealen sind:
Kurze Inspektion der Verletzung, wie tief?
Blutgefäße eröffnet?
Unverzügliche antiseptische Spülung der Wunde mit
einem virusinaktivierenden Desinfektionsmittel; wenn nicht
vorhanden, Spülung mit Wasser.
Inspektion des Instruments, welches die Verletzung verursacht
hat (z.B. Hohlnadel?, Nahtnadel?).
Sichtbare äußere Kontamination mit Blut?
Die weitere Versorgung sollte durch einen chirurgisch
tätigen Durchgangs-Arzt (D-Arzt) erfolgen.
4.5.1.2 Kontamination des Auges
Reichliches Ausspülen des Auges; aus Gründen der
Verträglichkeit kommen hierfür in Betracht: 5 %
PVP-Jod (als Apothekenzubereitung) oder geeignete Handelspräparate.
Ist kein Antiseptikum vorhanden, kann als Notbehelf mit reichlich
Wasser gespült werden.
4.5.1.3 Aufnahme in die Mundhöhle
Sofortiges möglichst vollständiges Ausspeien des
aufgenommenen Materials.
Mehrfaches kurzes Spülen (ca. vier- bis fünf- mal)
der Mundhöhle mit je ca. 20 ml eines Antiseptikums. Bei
Verdacht auf bakterielle Kontamination kommen Antiseptika auf der
Basis z.B. von 0,3 % Tosylchloramidnatrium, 7,5 % PVP-Jod,
0,3 % Chlorhexidin oder 0,1 % Octenidin in Betracht; bei Verdacht
auf HBV- oder HCV-Kontamination sollte Ethanol (> 80 Vol.
%) angewendet werden. Jede Portion des Antiseptikums ist nach etwa
15 Sek. intensiven Hin- und Herbewegens in der Mundhöhle
auszuspeien. Ist kein Antiseptikum verfügbar, sollte
die Mundhöhle als Notbehelf mit reichlich Wasser ausgespült
werden.
4.5.1.4.Kontamination unverletzter Haut
Entfernen des potentiell infektiösen Materials mit einem
Tuch, das mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel getränkt
ist.
Abwischen der Hautoberfläche mit großzügiger
Einbeziehung des Umfelds und des sichtbaren kontaminierten
Areals mit desinfektionsmittelgetränkten Tupfern. Ist eine
Kontamination mit HBV bzw. HCV nicht auszuschließen,
sollte Ethanol (> 80 Vol.% eingesetzt werden. Anschließend
ist das Hautareal für 1 Min., bei talgdrüsenreicher Haut
für 10 Min. mit dem Antiseptikum benetzt zu halten.
4.5.2 Übertragung durch Blutkontakte
4.5.2.1 Hepatitis B
Die Hepatitis-B-Immunprophylaxe nach Exposition ist in Tabelle 1
(entsprechend der STIKO-Empfehlung: Epidemiologisches Bulletin des
Robert Koch-Institutes, 15/1997) dargestellt. Non-Responder (kein
meßbares Anti-HBsAg nach mindestens sechs Impfungen) erhalten
unverzüglich HB-Impfstoff und HB-Immunglobulin. Fehlende Impfungen
der Grundimmunisierung sind entsprechend den für die Grundimmunisierung
gegebenen Empfehlungen nachzuholen.
4.5.2.2 Hepatitis C
Eine wirksame Postexpositionsprophylaxe ist nicht bekannt.
4.5.2.3 HIV-Infektion/AIDS
Eine wirksame medikamentöse Postexpositionsprophylaxe nach
beruflicher HlV-Exposition erfordert ein sofortiges Handeln (siehe
Epidemiologisches Bulletin 43/1996, des RKI bzw. Infektionsepidemiologische
Forschung des RKI III + IV/96. Es wird empfohlen, einen Abdruck
der Empfehlung in der Praxis griffbereit zu halten. Das Vorgehen
bzgl. weiterer Untersuchungen und die Indikation einer medikamentösen
Prophylaxe oder anderer notwendiger Maßnahmen sollte sofort
mit einem in der HIV-Behandlung erfahrenen Arzt besprochen werden.
Dazu müssen dessen Name, Adresse, Telefonnummer und Erreichbarkeit
immer verfügbar sein.
4.5.3 Übertragung durch Tröpfcheninfektion
Folgende Erkrankungen werden durch Tröpfcheninfektion übertragen,
sind epidemiologisch bedeutsam, und es kommt eine medikamentöse
Prophylaxe nach Exposition in Betracht:
4.5.3.1 Meningokokken-Infektionen
Kulturen aus dem Nasen-Rachenraum sind für die Entscheidung
zur Chemoprophylaxe unbrauchbar. Für enge Kontaktpersonen gilt
Rifampicin als ein Mittel der Wahl.
4.5.3.2 Ansteckungsfähige Lungentuberkulose
Wird eine Tuberkulinkonversion festgestellt oder bestand enger Kontakt
zu einem besonders ansteckenden Fall von Lungentuberkulose (Nachweis
säurefester Stäbchen im Sputum-Direktpräparat), kommt
eine Chemoprophylaxe in Betracht.
4.5.3.3 Scharlach und andere Infektionen durch
Streptokokken der Gruppe A
Eine Prophylaxe wird nicht generell empfohlen. Die Ausnahme bildet
Personal mit Zustand nach rheumatischem Fieber, da dieser Personenkreis
ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv hat.
4.6 Dokumentation des Unfallgeschehens
In jedem Fall auch wenn ein Risikokontakt eher unwahrscheinlich
ist sollte jedes der geschilderten Unfallereignisse wie folgt
dokumentiert werden:
Datum und Uhrzeit des Zwischenfalls.
Tätigkeit, die dazu führte.
Art der Kontamination bzw. Verletzung.
Anamnese des Patienten mit Impf-, Sero- und Immunstatus, Aussagen
über eine mögliche Risikogruppenzugehörigkeit
und weitere klinische Angaben.
Anamnese des Betroffenen (Impf-, Sero-, Immunstatus etc.).
Auflistung der durchgeführten Sofort- und ggf. späteren
Maßnahmen.
Unfallanzeige, ggf. weitere Beratung durch D-Arzt, Betriebsarzt
oder Arbeitsmediziner.
Eine Unfallanzeige ist bei dem zuständigen
Versicherungsträger vorzunehmen, wenn aus der Verletzung eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert.
5 Instrumentenwartung
Die Instrumente müssen nach Desinfektion und
Reinigung trocken und staubgeschützt in regelmäßig
desinfizierten Schränken oder Schubladen gelagert werden. Instrumente,
die die Körperintegrität nicht durchdringen und nicht
mit Wunden in Berührung kommen, müssen bei der Anwendung
nicht steril sein.
5.1 Reinigung und Desinfektion
Bei der Instrumentendesinfektion ist zu unterscheiden zwischen Eintauchverfahren
und maschineller Aufbereitung, wobei letzterer der Vorzug zu geben
ist. Den thermischen Verfahren von Desinfektions- und Reinigungsautomaten
ist, soweit nach Art des Objektes anwendbar, der Vorrang vor chemischen
Verfahren zu geben. Bei der Beschaffung von Instrumenten sind solche
zu bevorzugen, die sich mit thermischen Verfahren reinigen und desinfizieren
lassen.
5.2 Instrumentenaufbereitung
Für alle benutzten Instrumente ist die Aufbereitungsweise in
Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Verfahren
und dem Desinfektionsgut zu wählen.
5.2.1 Maschinelle Aufbereitung
Kontaminationssicherer Transport.
Reinigung und Desinfektion im Automaten unter Beachtung der
Herstellerangaben (Temperatur und Zeit, wenn erforderlich
Desinfektionsmittel).
Danach je nach Erfordernis staubsichere Lagerung oder
Verpackung und Sterilisation.
5.2.2 Eintauchverfahren
Für die routinemäßige Instrumentendesinfektion sind
bevorzugt aldehydhaltige Mittel der Liste der DGHM zu verwenden,
die außerdem eine ausreichende Wirksamkeit gegen Mykobakterien
und Viren besitzen.
Kontaminationssicherer Transport.
Entfernung grober organischer Verschmutzung mit Zellstoff.
Auseinandernehmen zerlegbarer Instrumente.
Sofortiges blasenfreies Einlegen in eine Instrumentendesinfektions-
und Reinigungsmittellösung, die das Instrument innen
und außen vollständig bedecken muß (Herstellerangaben
zur Verträglichkeit
sind zu beachten).
Nach Ablauf der Einwirkungszeit werden Instrumente, Werkstoffe
oder Material gereinigt und unter fließend kaltem Wasser
gespült, um Desinfektionsmittelreste zu entfernen.
Danach je nach Erfordernis staubsichere Lagerung oder
Verpackung und Sterilisation.
Desinfektionsmittel-Lösungen müssen mindestens
täglich erneuert werden, es sei denn, der Hersteller kann durch
Gutachten nachweisen, daß die Wirksamkeit auch bei einer sichtbaren
Belastung mit Blut über einen längeren Zeitraum gegeben
ist.
Bei Metallinstrumenten oder hochwertigen Instrumenten
empfiehlt sich die Verwendung von entmineralisiertem oder destilliertem
Wasser zum Spülen.
5.3 Hand- und Winkelstücke und Turbinen
(Übertragungsinstrumente)
Die Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten
bedarf aufgrund ihres komplexen Aufbaues und ihrer hohen Kontamination
einer besonderen Sorgfalt. Weiterhin kann es geräteabhängig
zu einer Innenkontamination durch den Rücksog des Spray- und
Kühlwassers kommen. Zusätzlich zu dieser Kontamination
ist mit einer mikrobiellen Kontamination der Spraywasserkanäle
durch Kühlwasser zu rechnen. Die Kühlsysteme müssen
mit Ventilen ausgerüstet sein, die den Rücklauf von Flüssigkeiten
verhindern. Eine hinreichende Sicherheit, daß die in das Innere
der Übertragungsinstrumente gelangten Mikroorganismen als mögliche
Ursache von Infektionen ausscheiden, gibt allein eine sorgfältige
Desinfektion der Außen- und Innenflächen und ggf. Sterilisation
der invasiv genutzten Instrumente nach jedem Patienten.
Eine Desinfektion nur der Außenflächen
der Übertragungsinstrumente gewährt keine Sicherheit und
ist abzulehnen. Übertragungsinstrumente sind daher möglichst
maschinell aufzubereiten, d.h. zu reinigen, zu desinfizieren und
zu pflegen. Zur maschinellen Aufbereitung sind nur Reinigungs- und
Desinfektionsapparate geeignet, die eine Desinfektion der Außen-
und Innenflächen gewährleisten. Als Verfahren werden hierzu
thermische
Desinfektionsverfahren empfohlen, die gegen Viren, Bakterien und
Pilze wirksam sind.
Bei Neuanschaffung kommen nur Übertragungsinstrumente
in Betracht, die maschinell aufbereitet werden können und/oder
dampfsterilisierbar sind. Sind Übertragungsinstrumente nicht
thermisch desinfizierbar, kann anstelle des thermischen bzw. chemothermischen
Desinfektionsverfahrens auch ein chemisches Desinfektions- und Reinigungsverfahren
in Betracht kommen, sofern seine Wirksamkeit nachgewiesen und es
vom Hersteller der Übertragungsinstrumente aus materialtechnischen
Gründen zugelassen ist.
Stehen zur Desinfektion der Außen- und Innenflächen
der Übertragungsinstrumente weder thermische noch chemische
Verfahren zur Verfügung, so müssen sie nach Reinigung
und Pflege sterilisiert werden. Übertragungsinstrumente sollten
vorzugsweise im Autoklaven sterilisiert werden. Für den invasiven
Bereich müssen diese Instrumente verpackt sterilisiert werden
und/oder steril zum Einsatz kommen (Entnahme aus Containern).
5.4 Übrige Instrumente
Sofern rotierende Instrumente wie Bohrer, Fräser und Schleifkörper
sowie endodontische Instrumente nicht maschinell aufbereitet werden
können, empfiehlt sich die reinigende Desinfektion in einem
Ultraschallbad unter Verwendung spezieller Desinfektions- und
Reinigungsmittel (Beachtung der Herstellerangaben) oder in einem
Bohrerbad.
5.5 Verpackung
Die für invasive Eingriffe vorgesehenen Instrumente sind nach
Desinfektion, Reinigung und Pflege entsprechend der DIN 58 952/58
953 zu verpacken. Die Verpackung soll das sterilisierte Gut vor
einer mikrobiellen Rekontamination schützen. Die Verpackungseinheiten
sind möglichst klein zu halten, mit Kennzeichen zu versehen,
aus denen Inhalt, Datum der Sterilisation bzw. Verfallsdatum ersichtlich
ist. Instrumente, Werkstoffe und Material müssen (steril oder
unsteril je nach Erfordernis) staubgeschützt in Schränken
oder Schubladen gelagert werden. Die Dauer der Lagerfähigkeit
von sterilisiertem Gut ergibt sich aus der Verpackungs- und Lagerungsart.
Einfach verpackte Materialien können bei geschützter Lagerung
(Schublade oder Schrank) in Containerverpackung bis sechs Wochen,
in Klarsichtsterilisierverpakkung bis zu sechs Monaten und Materialien
in Sterilgutlagerverpackungen bis zu maximal fünf Jahren aufbewahrt
werden.
5.6 Instrumentensterilisation
Alle Instrumente und sonstige Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß
die Körperintegrität durchtrennen oder mit Wunden in Berührung
kommen, sind nach Desinfektion und Reinigung zu sterilisieren und
müssen steril am Patienten angewendet werden. Sie sind deshalb
in Sterilgutverpackung zu sterilisieren und steril aufzubewahren.
Der Anwendung von Sterilisationsverfahren mit gespanntem
Wasserdampf ist der Vorzug zu geben. Dies sollte bei der Beschaffung
von Instrumenten und Materialien beachtet werden. Bei Neuanschaffung
sollten Autoklaven bevorzugt werden, die auch eine sichere Sterilisation
der Innenflächen von Hohlkörpern gewährleisten und
eine automatische Kontrolle bzw. Dokumentation ermöglichen.
Aufgrund hoher sicherheitstechnischer Auflagen wird der Betrieb
von Chemiklaven nicht empfohlen.
5.7 Hinweise zur Infektionsprävention bei
Creutzfeld-Jakob-Erkrankung (CJK) und verwandter Krankheitsbilder
Bei der CJK handelt es sich um eine übertragbare Krankheit
mit einer Inzidenz (Häufigkeit) von etwa einem Fall/eine Million
Personen/Jahr. Bisher sind Übertragungen im zahnärztlichen
Bereich nicht beschrieben. Patienten mit Verdacht oder klinischer
Erkrankung auf CJK bzw. verwandter Krankheitsbilder sind in Einrichtungen
zu behandeln, die über geeignete Möglichkeiten der Aufbereitung
von Instrumenten verfügen. Empfehlungen zur Instrumentendesinfektion
und -sterilisation sind in Deutschland publiziert (Epidemiologisches
Bulletin des RKI 27/1996). Bei der Behandlung dieser Patienten sollten
soweit wie möglich Einmalmaterialien verwendet werden, die
sicher entsorgt werden können. Ist dies nicht möglich,
müssen z.B. Instrumente gemäß der o.g. Empfehlung
aufbereitet werden. Die üblichen persönlichen Schutzmaßnahmen
sind für die in diesen Einrichtungen Tätigen ausreichend.
5.8 Wasserführende Systeme
Die wasserversorgenden Systeme (wasserführende Systeme für
z.B. Übertragungsinstrumente, Mehrfunktionsspritzen, Ultraschall
zur Zahnreinigung, Mundspülungen) sind häufig durch unterschiedliche
Mikroorganismen einschließlich Bakterien, Pilzen und Protozoen
besiedelt. Diese kolonisieren und vermehren sich an den inneren
Wandungen der wasserführenden Systeme, wobei sie in diesen
in Form von Biofilmen anhaften. In diesen Biofilmen können
Mikroorganismen in Perioden der Stagnation zu einer z.T. massiven
Kontamination des Kühlwassers führen. Mit dem Einbau von
Desinfektionsanlagen in die wasserführenden Systeme der Behandlungseinheiten,
deren Wirksamkeit nachgewiesen ist, kann eine Verringerung der mikrobiellen
Kontamination des Kühlwassers erreicht
werden. Die Empfehlungen der Gerätehersteller sind zu beachten
und der Verbrauch an Desinfektionsmittel ist zu kontrollieren. Wasserführende
Systeme (ohne aufgesetzte Übertragungsinstrumente) sollten
zu Beginn des Arbeitstages für etwa zwei Min. durchgespült
werden. Hierdurch soll die während der Stagnation entstandene
mikrobielle Akkumulation reduziert werden.
Die Kühlsysteme müssen mit Ventilen ausgerüstet
sein, die den Rücklauf von Flüssigkeiten verhindern.
Bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen
Eingriffen und bei zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen
Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko soll
zur Kühlung sterile physiologische Kochsalzlösung benutzt
werden.
6 Desinfektion von Abformmaterialien und prothetischen
Werkstücken
Zur Verringerung des Infektionsrisikos im Dentallabor
dürfen alle kontaminierten Materialien, Werkstücke und
Hilfsmittel aus dem zahnärztlichen Bereich erst nach Desinfektion
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel abgegeben werden. Gleiches
gilt für die Abgabe aus dem Dentallabor. Aufgrund von Materialproblemen
sind hierzu die Angaben der Hersteller von Abformmaterialien und
Zahnersatz zu beachten. Es sollten nur Desinfektionsmittel eingesetzt
werden, die den Anforderungen der DGHM an die Instrumentendesinfektion
entsprechen.
Wasser, das z.B. in Wasserbädern zur Temperierung
von Wachsplatten oder Abdruckmaterialien benutzt wird, ist nach
jedem Patienten zu erneuern, wenn es mit Speichel oder anderen Körperflüssigkeiten
kontaminiert wurde. Das Wassergefäß ist vorher zu desinfizieren.
7 Flächendesinfektion und Reinigung
7.1 Einrichtungsgegenstände im Behandlungsbereich
Nach der Behandlung eines jeden Patienten sind die durch Kontakt
oder Aerosol kontaminierten patientennahen Oberflächen zu desinfizieren
und zu reinigen. Für diese Desinfektion sind Mittel der Liste
der DGHM zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gegen
HBV geprüft sind.
Weitere gezielte Desinfektionsmaßnahmen können
notwendig werden, wenn eine sichtbare Kontamination auch patientenferner
Flächen (einschließlich Fußboden) mit Blut, Speichel
oder anderen potentiell infektiösen Sekreten oder Exkreten
oder eine besondere Risikosituation vorliegt.
Täglich nach Behandlungsende ist eine Flächendesinfektion
(mit Mitteln entsprechend der Liste der DGHM) von Arbeitsflächen
vorzunehmen. Alle Desinfektionsmaßnahmen sind als Scheuer-/Wischdesinfektion
durchzuführen.
Bei Behandlung eines Patienten mit Verdacht oder
Erkrankung auf offene Lungentuberkulose sind tuberkulozide Desinfektionsmittel
anzuwenden.
Schläuche und Kupplungen der Absauganlagen
sind im Greifbereich nach jedem Patienten außen zu desinfizieren.
7.2 Röntgenbereich
Kontaminierte Teile der Röntgeneinrichtung
sind nach jedem Patienten zu desinfizieren. Enorale Röntgenfilme
müssen derart verpackt sein, daß sie nach der Entnahme
aus der Mundhöhle desinfiziert werden können.
7.3 Fußböden
Für Fußböden ist am Ende eines Arbeitstages
eine Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln ausreichend.
In Behandlungsbereichen, in denen bestimmungsgemäß Risikopatienten
behandelt werden, wird am Ende eines Arbeitstages eine Fußbodendesinfektion
empfohlen.
8 Wäscheaufbereitung
Benutzte Schutzkleidung und Praxiswäsche ist,
sofern sie nicht zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist, in ausreichend
widerstandsfähigen und dichten Behältern/Säcken getrennt
nach Art des Waschverfahrens (thermisch oder chemothermisch) zu
sammeln. Schutzkleidung und Praxiswäsche können in der
Zahnarztpraxis selbst oder von Wäschereien gewaschen werden.
Berufskleidung kann in der Praxis oder von Wäschereien gewaschen
werden. Es bestehen aus hygienischer Sicht keine Bedenken, die Berufskleidung
auch im Haushalt zu waschen.
9 Entsorgung
Der Praxisinhaber hat die Maßnahmen zur Abfallentsorgung
im Hygieneplan festzulegen. Abfälle aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen
sind in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls
feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern zu sammeln, die
vor dem Transport zu verschließen sind. Bei sachgerechter
Behandlung gehen von ihnen keine größeren Gefahren aus
als von ordnungsgemäß entsorgtem Hausmüll. Die Entsorgung
von kontaminierten Einmalinstrumenten bzw. Materialien muß
so erfolgen, daß Verletzungs- und Gesundheitsrisiken für
das Behandlungsteam bzw. andere Personen auf ein Minimum reduziert
werden. Dies kann z.B. für spitze, scharfe oder zerbrechliche
Gegenstände in verschlossenen, durchstich- und bruchsicheren
Behältern oder durch Einbetten in eine feste Masse geschehen.
Abfälle, die mit besonders kontagiösen der gefährlichen
Erreger kontaminiert sind (z.B. Erreger des hämorrhagischen
Fiebers, der offenen Lungentuberkulose oder des Milzbrandes) fallen
normalerweise in der Praxis nicht an.
Sollten dennoch derartige Abfälle anfallen,
gelten sie als Abfall der Gruppe »C« (Abfallschlüssel
EAK 18 01 03), d.h., an ihre Entsorgung werden aus infektionspräventiver
Sicht innerhalb und außerhalb der Praxis besondere Anforderungen
gestellt. Aus infektionspräventiven Gründen muß
er entweder vor der Entsorgung desinfiziert oder als »C«-Müll
entsorgt werden.
Zu den Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit
oder Menge in besonderem Maße als gesundheits, luft- oder
wassergefährdend gelten und die daher als besonders überwachungsbedürftige
Abfälle eingestuft sind, zählen Photochemikalien (Abfallschlüssel
EAK 20 01 17) und quecksilberhaltige Abfälle (Abfallschlüssel
EAK 20 01 21). Sie sind in geeigneten Behältern zu entsorgen.
Über Art, Menge und Beseitigung ist ein Nachweis zu führen.
Bei Übergabe von Kleinmengen unterhalb von 2000 kg pro Jahr
ist die Aufbewahrung des Übernahmescheins ausreichend.
10 Qualitätssicherung der zahnärztlichen
Hygiene
Hygienische Untersuchungen sind Teil der Qualitätssicherung.
Eine fachkompetente Beratung kann durch Fachärzte für
Hygiene und Umweltmedizin sowie durch Krankenhaushygieniker erfolgen.
Folgende Untersuchungen sind erforderlich:
Bei wiederholtem Auftreten von Infektionen sind Untersuchungen
zur Ermittlung der Infektionsquellen durchzuführen. Der
Umfang der Untersuchungen orientiert sich am Einzelfall und
sollte mit einem Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder
Krankenhaushygieniker festgelegt werden.
Hygienische Überwachung von Sterilisationsgeräten
(z.B. mittels biologischer Indikatoren) in den jeweils empfohlenen
Überwachungsintervallen.
Folgende Untersuchungen werden empfohlen:
Hygienische Prüfungen von Reinigungs- und Desinfektionsautomaten;
halbjährlich.
Hygienische Prüfung von Kühlwasser des zahnärztlichen
Behandlungsplatzes, z.B. auf Koloniezahl, P. aeruginosa, Legionella
sp.
11 Bauliche Anforderungen
Damit zahnärztliche Behandlungen unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen durchgeführt werden können,
sind bestimmte bauliche Anforderungen zu beachten. Es wird empfohlen,
bei der Planung von Zahnarztpraxen ggf. einen Facharzt für
Hygiene und Umweltmedizin, Betriebsärzte und/oder Fachkräfte
für Arbeitssicherheit beratend hinzuzuziehen.
Für bestehende Praxen gilt ein Bestandsschutz,
sofern in anderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abweichungen von den Anforderungen können auch dann zulässig
sein, wenn der Praxisinhaber andere, ebenso wirksame Maßnahmen
trifft oder die Durchführung von Maßnahmen im Einzelfall
zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Bei Umbaumaßnahmen
in bestehenden Praxen sollten die baulichen Verhältnisse soweit
wie möglich diesen Anforderungen angepaßt werden.
11.1 Räume
Die Grundfläche von Arbeitsräumen ist so zu bemessen,
daß sich das Personal am Arbeits-platz ungehindert bewegen
kann. Nur Räume, in denen ständig gearbeitet wird, benötigen
eine Sichtverbindung nach außen. In Arbeitsräumen muß
unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und
körperlichen Beanspruchung während der Arbeitszeit gesundheitlich
zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur vorhanden sein (s.
ArbStättV). Für eine effektive Infektionsprävention
ist zwischen den Behandlungsbereichen und anderen Bereichen eine
bauliche Trennung erforderlich.
11.1.1 Behandlungsraum/-räume
In Behandlungsräumen müssen Waschplätze mit warmem
und kaltem Wasser gut erreichbar in der Nähe des Behandlungsplatzes
vorhanden sein.
Die Fußböden müssen feucht zu reinigen,
zu desinfizieren und flüssigkeitsdicht sein. Dies gilt auch
für die Außenflächen von eingebauten Einrichtungen
und Einrichtungsteilen. Es müssen Direktspender für Händereinigungsmittel
und für Händedesinfektionsmittel sowie Handtücher
zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung stehen. Die Wasserarmaturen
sowie die Direktspender für flüssige Mittel müssen
ohne Handberührung benutzt werden können. Sofern in einem
Behandlungsbereich mehrere Behandlungsplätze installiert sind
z.B. in Kliniken müssen an jedem Behandlungsplatz
auch für das Assistenzpersonal gut erreichbare
Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Sind mehrere Behandlungsplätze
in einem Behandlungsbereich angeordnet, sind Trennwände schon
aus psychologischen Gründen empfehlenswert. Auf Trennwände
kann verzichtet werden, wenn keine Aerosolbelastung gegeben ist.
11.1.2 Röntgenraum/-bereich
Obwohl der Röntgenbereich nicht zum unmittelbaren Behandlungsbereich
gehört, können im Einzelfall desinfizierende Maßnahmen
erforderlich werden (z. B. Händedesinfektion oder Desinfektion
kontaminierter Filmhüllen bzw. des Röntgentubus). Deswegen
ist in diesem Bereich mindestens ein Direktspender für Händedesinfektionsmittel
anzubringen.
11.1.3 Aufbereitungsraum/-bereich
Es muß ein eigener Bereich für die Aufbereitung von Instrumenten
(Desinfektion, Reinigung und Sterilisation) und die Abfallentsorgung
festgelegt werden. Arbeitsabläufe sind in »unreine«
und in »reine« zu trennen.
11.1.4 Wartezimmer/-bereich
Die Ausstattung sollte leicht zu reinigen sein, Das Auslegen von
Zeitschriften und Aufstellen von Pflanzen unterliegen keinen hygienischen
Vorschriften.
11.1.5 Personalräume
Für das Personal ist ein Pausen-/Umkleideraum bei Bedarf
auch mit Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Speisen und Getränken
vorzusehen. In Behandlungs- und Aufbereitungsbereichen ist
aus hygienischen Gründen die Einnahme von Speisen und Getränken
und das Rauchen unzulässig. Der Wechsel der persönlichen
Kleidung gegen die Berufskleidung erfolgt im Pausenraum oder gegebenenfalls
in einem gesonderten Umkleideraum. Dabei muß eine Trennung
der persönlichen Kleidung von sauberer und benutzter Berufskleidung
möglich sein.
11.1.6 Toiletten
Es muß eine Toilette mit Waschbecken, Seifenspender und Einmalhandtüchern
zur Verfügung stehen. Getrennte Toiletten für Personal
und Patienten werden empfohlen.
12 Rechtliche Rahmenbedingungen
Empfehlungen zu Anforderungen der Hygiene in der
Zahnarztpraxis sollen Patienten wie Praxispersonal vor Infektionen
schützen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch Gesetze
und Verordnungen von Bund und Ländern und autonomes Recht der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beschrieben.
Art. 2 des Grundgesetzes (GG) enthält das Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit, das Strafgesetzbuch (StGB)
stellt vorsätzliche wie fahrlässige Körperverletzung
unter Strafe, und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert
eine Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Schädigung der
Gesundheit eines Patienten. Die Heilberufs-(Kammer-)Gesetze der
Länder enthalten Regelungen, die Ärzte und Zahnärzte
verpflichten, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei
über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften
zu unterrichten.
Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen
und hygienischen Regeln zu beachten. Auf Bestandsschutzregelungen
wird dabei verwiesen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet
den Arbeitgeber, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstiger
gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) sind in bestimmten Lebenssituationen Beschäftigungsbeschränkungen
oder -verbote zu beachten, nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
sind die Arbeitsverfahren vorrangig so zu gestalten, daß keine
gefährlichen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freigesetzt
werden und Hautkontakte mit gefährlichen Stoffen vermieden
werden. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren sind laut Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
(UVEG) mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten; die Unfallverhütungsvorschriften
der zuständigen Unfallversicherungsträger müssen
den Beschäftigten in jeder Praxis für eine Einsichtnahme
zugänglich sein und sind für diese unmittelbar geltendes
Recht. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) legt
für Abfälle zur Beseitigung, die nach Art, Beschaffenheit
oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend,
explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten
enthalten oder hervorbringen können, besondere Anforderungen
fest. Das Bundes- Seuchengesetz (BSeuchG) enthält keine Regelungen,
nach denen Zahnarztpraxen in der Routine infektionshygienisch überwacht
werden können. Allerdings bestimmt § 10 BSeuchG: Werden
Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren
Krankheit führen können, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem
einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Weitergehend
sind Regelungen in einigen Gesetzen über den Öffentlichen
Gesundheitsdienst, die den Gesundheitsämtern einigen Bundesländern
Begehungen (Kontrollen) in Zahnarztpraxen auch ohne Anlaß
ermöglichen. Funktionskontrollen von Sterilisatoren werden
in der DIN 58 946 bis 58 949 bzw. entsprechenden EN-Normen beschrieben
und empfohlen.
Im Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungsgesetz (GNG)
wird bestimmt, daß das RKI bei der Erkennung, Verhütung
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten tätig
wird. Deshalb gehören auch Empfehlungen zur Infektionsprävention
zu seinen Dienstaufgaben. Allerdings sind fachliche Empfehlungen,
gerade wenn sie auf allgemein gehaltenen Aufgabenzuweisungen beruhen,
im Unterschied zu Gesetzen nicht rechtsverbindlich, d.h., sie lösen
nicht die unbedingte Verpflichtung aus, sie zu beachten. Gesetzliche
Vorschriften, die im Rahmen der Zahnheilkunde beachtet werden müssen,
gehen ihnen vor.
Äußerungen von Bundesoberbehörden
(eine solche ist das RKI) und ihrer wissenschaftlichen Kommissionen
im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gelten jedoch als
sogenannte antizipierte wissenschaftliche Sachverständigengutachten
und haben die Vermutung für sich, daß sie den jeweils
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben.
Sie können nicht nur fachlich, sondern mittelbar auch rechtlich
von Bedeutung sein, z.B. im Rahmen der Konkretisierung von unbestimmten
Rechtsbegriffen in Verbindung mit standesrechtlichen, zivilrechtlichen
oder auch strafrechtlichen Pflichten zum Handeln lege artis und
zum Schutz von Patienten vor Risiken bei der Behandlung.
Die Empfehlungen wurden wesentlich bearbeitet von:
J. Becker (Vorsitzender), Düsseldorf; A. Bremerich, Bremen;
D. Buhtz, Berlin; M. Exner, Bonn; U. Frank, Freiburg; R. Hilger,
Düsseldorf; U. Jürs, Hamburg;
A. Kramer, Greifswald; R. Schulz, Itzehoe; J. Setz, Tübingen;
V. Stachniss, Marburg; E. Suchy, Stuttgart; H. Wehrbein, Aachen;
A. Nassauer; J. Peters;
G. Unger (für das RKI).
Veröffentlichung mit freundlicher Genhemigung des Robert-Koch-Institutes.
Erstmals im Bundesgeshundheitsblatt 41,8 (1998) 363-369 veröffentlicht.
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